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Schulpflegschaft

 

Die Vorsitzenden aller Klassenpflegschaften bilden gemeinsam die Schulpflegschaft. Die Stellvertreter nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Ebenfalls beratend teilnehmen sollte der/die Schulleiter/in oder (und) sein/ihr ständiger Vertreter.  Die Schulpflegschaft wählt für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Wählbar sind auch die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. Sie werden dadurch Mitglieder der Schulkonferenz. (vgl. Schulgesetz §72, 1 und 2)

Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Erziehungsberechtigten gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien. Sie bietet daher die Möglichkeit über Thematiken der Bildungs- und Erziehungsarbeit zu diskutieren und ein Meinungsbild herzustellen sowie Entscheidungen der Schulkonferenz vorzubereiten. Die Schulpflegschaft fördert den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.

Die Schulpflegschaft wählt die Elternvertreter für die Schulkonferenz. Die Anzahl der Elternvertreter in der Schulkonferenz ist abhängig von der Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Schule. Gewählt werden bei Schulen bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 3 Elternvertreter (und 3 Stellvertreter), bei Schulen bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 6 Elternvertreter (und 6 Stellvertreter).