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Satzung

 

Sie können die Satzung hier herunterladen oder direkt auf der Homepage lesen.

 

Satzung

des

Fördervereins Waldschule e.V.

Castrop-Rauxel

In der Fassung vom 16.09.2020

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen: „Förderverein Waldschule“.
  2. Er hat seinen Sitz in Castrop-Rauxel. Mit Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“
  3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung in der Waldschule. Dies geschieht insbesondere durch Bereitstellung der Mittel für die Anschaffung von Lehr- und Lernmaterial, für die Schulhof- und Umfeldgestaltung, für die Durchführung schulischer Veranstaltungen.
  3. Der Verein hat die Aufgabe, die Arbeit der Lehrerschaft an der Waldschule zu unterstützen und die Interessen der Schule in der Öffentlichkeit zu vertreten.
  4. Der Verein fördert Projekte nur dann, wenn sie als notwendig für die Schule erkannt werden, der Schulträger aber nicht in der Lage bzw. gewillt ist, die Kosten zu tragen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Das Vermögen und die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  7. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Beiträge und Spenden

Die zur Erreichung seines Zwecks nötigen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden und Stiftungen jeder Art.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung und Beschlüsse des Vereins an.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt an dem in der Beitrittserklärung genannten Datum, durch eine schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitgliedes.
    Der Ausschluss kann erfolgen:
  1. Wenn ein Mitglied länger als zwei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des dritten Monats nicht bezahlt hat.
  2. Wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig. Rückzahlungen geleisteter Beiträge finden weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Mit dem Tage des Austritts oder des Ausschlusses erlöschen alle Rechte an dem Vereinsvermögen.

Die Mitgliederdaten werden vom Verein elektronisch gespeichert und entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verwendet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet,
  1. Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  2. Den laufenden Jahresbeitrag zu bezahlen
  1. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
  • Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Die Entlastung des Vorstandes
  • Erlass und Änderung der Beitragsordnung
  • Beschlüsse über Satzungsänderung und Aufhebung des Vereins
  • Beschlüsse zur Arbeit des Vereins im laufenden Schuljahr
  • Entscheidungen über Widersprüche nach § 4 Abs. 3 b

Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ausgenommen von diesen Regelungen sind

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die mit zwei Drittel der beschlussfähigen Mitgliederversammlung gefasst werden müssen und
  2. der Beschluss über die Auflösung des Vereins, der mit mindestens vier Fünftel der beschlussfähigen Mitgliederversammlung gefasst werden muss.
  1. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erforderlich macht oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies in Textform unter Angabe von Gründen verlangen.

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu geben.

 

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

  • dem/der Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Kassierer/in

Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstand sollte nach Möglichkeit jeweils ein Mitglied des Lehrkörpers und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Schulpflegschaft angehören. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretenden Vorsitzende/n vertreten.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder bei der ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet über die Vergabe der anstehenden Mittel. Der/die Kassierer/in verwaltet die Vereinskasse.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/r Ausgeschiedenen wählen. Zur Wahl in den Vorstand ist die einfache Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Vorstandsmitglieder notwendig.

§ 9 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Das Ergebnis der Prüfung tragen die Kassenprüfer der ordentlichen Mitgliederversammlung vor. Die Kassenprüfer bleiben nicht länger als zwei Jahre im Amt. Wiederwahl ist einmal zulässig.

§ 10 Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Die Niederschriften werden vom/n der Vorsitzenden - bei dessen/deren Verhinderung von einem/r Stellvertreter/in – und vom/von der Protokollführer/in unterzeichnet.

§ 11 Eigentumsregelung

Die vom Förderverein angeschafften Lehr- und Lernmittel sowie alle anderen vom Förderverein finanzierten Gegenstände gehen in das Eigentum des Schulträgers über, mit Zweckbindung für die Waldschule.

§ 12 Satzungsänderung

Satzungsänderungen dürfen die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht beeinträchtigen.

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger der Waldschule, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung mit Zweckbindung für die Waldschule zu verwenden hat.

§ 14 Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Castrop-Rauxel.

 

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