Satzung

 

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Satzung

der

Freunde und Förderer der Grundschule an der Ahornstr.

Castrop-Rauxel

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen: „Freunde und Förderer der Grundschule an der Ahornstr“.
  2. Er hat seinen Sitz in Castrop-Rauxel. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“
  3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung in der Grundschule an der Ahornstr. Dies geschieht insbesondere durch Bereitstellung der Mittel für die Anschaffung von Lehr- und Lernmaterial, für die Schulhof- und Umfeldgestaltung, für die Durchführung schulischer Veranstaltungen.
  3. Der Verein hat die Aufgabe, die Arbeit der Lehrer an der Grundschule an der Ahornstr ideell zu unterstützen und die Interessen der Schule in der Öffentlichkeit zu vertreten.
  4. Der Verein fördert Projekte nur dann, wenn sie als notwendig für die Schule erkannt werden, der Schulträger aber nicht in der Lage bzw. gewillt ist, die Kosten zu tragen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Das Vermögen und die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  7. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Beiträge und Spenden

Die zur Erreichung seines Zwecks nötigen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden und Stiftungen jeder Art.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitgliedes.
    der Ausschluss kann erfolgen:
  1. Wenn ein Mitglied länger als zwei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des dritten Monats nicht bezahlt hat.
  2. Wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig. Rückzahlungen geleisteter Beiträge finden weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Mit dem Tage des Austritts oder des Ausschlusses erlöschen alle Rechte an dem Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet,
  1. Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  2. Den laufenden Jahresbeitrag zu bezahlen
  1. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
  • Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Die Entlastung des Vorstandes
  • Erlass und Änderung der Beitragsordnung
  • Beschlüsse über Satzungsänderung und Aufhebung des Vereins
  • Beschlüsse zur Arbeit des Vereins im laufenden Schuljahr
  • Entscheidungen über Wiedersprüche nach § 4 Abs. 3 b

Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ausgenommen von diesen Regelungen sind

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die mit zwei Drittel der beschlussfähigen Mitgliederversammlung gefasst werden müssen und
  2. der Beschluss über die Auflösung des Vereins, der mit mindestens vier Fünftel der beschlussfähigen Mitgliederversammlung gefasst werden muss.
  1. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erforderlich macht oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu geben.

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassierer

Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstand sollte ein Mitglied des Lehrkörpers und ein Vertreter der Schulpflegschaft angehören. Der Verein wir im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder eine/r stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandmitglieder bei der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung anwesend sind.

Ver Vorstand entscheidet über die Vergabe der anstehenden Mitte. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Das Ergebnis der Prüfung tragen die Kassenprüfer der ordentlichen Mitgliederversammlung vor. Die Kassenprüfer bleiben nicht länger als zwei Jahre im Amt. Wiederwahl ist einmal zulässig.

§ 10 Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Die Niederschriften werden vom Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter – und vom Protokollführer unterzeichnet.

§ 11 Eigentumsregelung

Die vom Förderverein angeschafften Lehr- und Lernmittel sowie alle anderen vom Förderverein finanzierten Gegenstände gehen in das Eigentum des Schulträgers über, mit Zweckbindung für die Grundschule an der Ahornstr.

§ 12 Satzungsänderung

Satzungsänderungen dürfen die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht beeinträchtigen.

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Castrop-Rauxel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 14 Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Castrop-Rauxel.

 

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